STATUTEN

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  Präambel
  Die Verwirklichung der Europäischen Union und der Abbau der Grenzen bieten den Grenzregionen besondere Chancen der Entwicklung durch Zusammenarbeit.
Nachbarn verschiedener Nationalitäten stellen sich neue Aufgaben. Für Bevölkerung und Wirtschaft entlang der Grenzen wird Europa auf direktem Wege spürbar.

Deshalb sind Gebietskörperschaften der Grenzregionen in besonderer Weise zu grenzüberschreitender Zusammenarbeit berufen. Effektive und dauerhafte Zusammenarbeit bedarf der Institutionalisierung, der schrittweisen wachsenden Organisation. Die Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes bewahrt sie zugleich vor bürokratischer Überdimensionierung.

Die Mitglieder der 1988 gebildeten grenzüberschreitenden kommunalen Arbeitsgemeinschaft COMREGIO wollen ihre Zusammenarbeit festigen und verstärken. Im Bewußtsein der aus der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit erwachsenden Vorteile beschließen sie die Bildung der EuRegio SaarLorLux+ a.s.b.l. als gemeinnützigen Verein nach luxemburgischen Recht und geben sich die nachfolgende Satzung:

 
  Statuten
 

Zwischen den Unterzeichneten:

(1) Raymond Doerflinger (F), 160, rue de Pont-à-Mousson,
F-57158 Montigny-lès-Metz, Bürgermeister,
vertretend die Stadt Montigny-lès-Metz

(2) Dr. Jean Goedert (L), Administration Communale,
boîte postale 42, L-2012 Luxembourg, Schöffe, vertretend SYVICOL

(3) Franz-Josef Schumann (D), Mommstr. 25a,
D-66606 Sankt Wendel, Landrat, vertretend den Landkreis St. Wendel
(4) Dr. Richard Groß (D), Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Mustorstr. 12, D-54290 Trier, Landrat, vertretend den Landkreis Trier-Saarburg

(5) die Gebietskörperschaften, die in der beigefügten Liste genannt sind

und von allen anderen später dieser Satzung Beitretenden, wird mit Datum vom 15. Februar 1995 eine gemeinnützige Vereinigung mit folgender Satzung gegründet:

 
  Artikel 1: Bezeichnung, Sitz, Dauer
  Die so geschaffene Vereinigung trägt den Namen „EuRegio SaarLorLux+ a.s.b.l." und
wird durch das modifizierte Gesetz vom 21. April 1928 über gemeinnützige Vereinigungen ebenso wie von den hier vorliegenden Statuten bestimmt.

Ihr Hauptsitz befindet sich in der Stadt Luxemburg. Er kann durch einfache Entscheidung des Verwaltungrates an jeden anderen Ort des Großherzogtums verlegt werden.

Die Vereinigung wird auf unbestimmte Zeit gegründet.

 
  Artikel 2: Gebiet
  Die EuRegio SaarLorLux+ a.s.b.l. , im Folgenden „EuRegio" genannt, umfaßt als Gebiete das Großherzogtum Luxemburg, die Region Lothringen, das Saarland, Rheinland-Pfalz und Wallonien (französische und deutschsprachige Gemeinschaft).

 
  Artikel 3: Ziele, Aufgaben
  (1) Die EuRegio fördert und koordiniert die regionale grenzüberschreitende Zusammenarbeit ihrer Mitglieder, in dem sie u.a.:

    a) gegenseitige Information und Erfahrungsaustausch gewährleistet, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende Planungen und Projekte;

    b) den Informationsaustausch über Planungen und Ergebnisse kommunaler Vorhaben fördert;

    c) grenzüberschreitende kommunale Interessen untersucht, formuliert und vertritt;

    d)die Gründung von Eurodistrikten in der Grenzregion unterstützt und begleitet;

    e) ihren Mitgliedern Beratungsdienste anbietet;

    f) die Trägerschaft von Projekten nach Maßgabe des Subsidiaritätsgrundsatzes übernimmt;

    g) mit Institutionen, die Verwaltungspersonal zur Vertiefung kommunaler grenzüberschreitender europäischer Kompetenz aus- und weiterbilden, kooperiert;

    h) grenzüberschreitende Gemeinsamkeiten stärker in das
    Bewußtsein der Öffentlichkeit bringt.

(2) Grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach Abs. 1 erstreckt sich auf alle Sachgebiete, die in die kommunale Zuständigkeit fallen, soweit nicht andere nationale und übergeordnete Kompetenzen dem entgegenstehen.

(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sucht die EuRegio eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen und nicht-staatlichen, regionalen, lokalen, grenzüberschreitenden und europäischen Stellen. In Erfüllung ihres Auftrages kann die Vereinigung sich jeder nationalen oder internationalen Organisation anschließen, die eine mit ihrer Satzung vereinbarte Zielsetzung verfolgt.

 
  Artikel 4: Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
  (1) Der EuRegio können beitreten:

  • als ordentliches Mitglied mit Stimmrecht, jede Gebietskörperschaft, jeder kommunale Spitzenverband sowie andere kommunale Organisationen aus dem EuRegio-Gebiet gemäß Art. 2, sofern sie sich mit den Zielen der Vereinigung einverstanden erklären. Sie müssen dazu nach den jeweiligen in dieser Region geltenden Bestimmungen einen formellen Antrag auf Mitgliedschaft an den Verwaltungsrat stellen. Auch grenzüberschreitende  Zusammenschlüsse können einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen.

  • als förderndes Mitglied, jede natürliche Person, jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts aus den EuRegio-Gebieten gemäß Art. 2, die keine kommunale Organisation lt. Abs. 1 ist, aber die Ziele von EuRegio unterstützt. Sie müssen dazu nach den jeweiligen in dieser Region geltenden Bestimmungen einen formellen Antrag auf Mitgliedschaft an den Verwaltungsrat stellen. Die fördernden Mitglieder haben kein Teilnahmerecht an den Verwaltungsratssitzungen, sie haben aber eine beratende Stimme in der Generalversammlung.

(2) Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwaltungsrat beenden.

Die Mitgliedschaft kann durch die Generalversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aberkannt werden, wenn

    a) das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag seit zwei aufeinanderfolgenden Jahren im Rückstand ist und trotz eingeschriebenem Mahnbrief nach Ausbleiben des zweiten Mitgliedsbeitrages seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt,

    b) das Mitglied ein Verhalten zeigt, das die Zielsetzungen der EuRegio in nachhaltiger Weise schädigt,

    c) das Mitglied bewußt und wiederholt gegen die Satzung verstößt.

(3) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung und kann auch nicht die Rückerstattung der gezahlten Mitgliedsbeiträge verlangen.


 
  Artikel 5: Mitgliedsbeitrag
  Der jährliche Beitrag der ordentlichen und fördernden Mitglieder wird durch die Generalversammlung festgelegt und darf 5000 € pro Vertreter nicht überschreiten. Er bemißt sich für die ordentlichen Mitglieder nach der Zahl der Vertreter des Mitglieds in der Generalversammlung von EuRegio (Art. 6, Abs. 2).

Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.

 
  Artikel 6: Die Generalversammlung der EuRegio SaarLorLux+
  (1) Die Generalversammlung ist oberstes Organ der Vereinigung.

(2) Jedes Mitglied bestimmt seine Vertreter in der Generalversammlung gemäß den bei ihm geltenden Bestimmungen.

Die Zahl der Vertreter ist folgendermaßen festgesetzt:

    a) bis zu 20.000 Einwohner besteht Anrecht auf einen Vertreter,

    b) jede weitere angefangene Zahl von 20.000 Einwohnern gibt Anrecht auf einen weiteren Vertreter, ohne dass die Zahl der Vertreter fünf überschreiten kann,

    c) ein kommunaler Spitzenverband oder ein vergleichbarer Zusammenschluß selbständiger Gebietskörperschaften kann zehn Vertreter benennen,

    d) im Falle, wo eine Region durch einen einzigen Spitzenverband vertreten ist, kann dieser zwanzig Vertreter benennen.

Es wird dieselbe Zahl Stellvertreter benannt.

Vertreter können Gewählte, Angestellte oder Beamte der Mitgliedskörperschaften sein.

(3) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Stimmenübertragung an einen anwesenden Vertreter derselben Region ist zulässig. Jeder anwesende Vertreter kann nur eine Stimmenübertragung wahrnehmen.

(4) Die Generalversammlung wird mindestens einmal jährlich im ersten Trimester mit einer Frist von 4 Wochen durch den Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Verwaltungsrat oder Präsident können jederzeit zu einer außerordentlichen Generalversammlung einladen. Sie muß auf schriftlichen Antrag von wenigsten einem Fünftel der Mitglieder innerhalb von 6 Wochen nach Antragstellung einberufen werden.

(5) Die Generalversammlung tagt öffentlich. Sie ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder oder die Hälfte der Vertreter anwesend ist. Sie trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit

(6) Wenn die Generalversammlung nicht beschlußfähig ist, kann eine zweite Versammlung zu einem späteren Datum einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder oder Vertreter beschlußfähig ist. Bei Satzungsänderungen wird in diesem Fall die Entscheidung zur Anerkennung dem Zivilgericht vorgelegt.

(7) Ergebnisprotokolle werden den Vertretern der Generalversammlung zugesandt und in der Geschäftsstelle in einem Protokollregister zur Einsichtnahme gesammelt. Satzungsänderungen werden entsprechend den gesetzlichen Regelungen veröffentlicht. Das gleiche gilt für Ernennung, Rücktritte oder Ausschlüsse von Verwaltungsratsmitgliedern.

 
  Artikel 7: Aufgaben der Generalversammlung von EuRegio SaarLorLux+
  (1) Die Generalversammlung ist für alle Angelegenheiten der EuRegio zuständig soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.

(2) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten, die Vizepräsidenten, den Schatzmeister und die weiteren Verwaltungsratsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren. Der Grundsatz der regionalen und politischen Ausgewogenheit ist zu beachten.

(3) In die Kompetenz der Generalversammlung fallen u.a.:

    a) die Festsetzung der allgemeinen Richtlinien der Aktivitäten der EuRegio,

    b) die Wahl des Verwaltungsrates,

    c) der Beschluß über den Haushalt, die Rechnungslegung und die Entlastung des Verwaltungsrates,

    d) die Festsetzung der Höhe des Beitrages der ordentlichen und fördernden Mitglieder,

    e) die jährliche Bestellung von zwei Rechnungsprüfern,

    f) Satzungsänderungen,

    g) die Zulassung der neuen Mitglieder,

    h) die Auflösung der Vereinigung.



 
  Artikel 8: Zusammensetzung des Verwaltungsrates
  (1) Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der sich aus dem Präsidenten, bis zu vier Vizepräsidenten und bis zu vierzehn weiteren Verwaltungsratsmitgliedern zusammensetzt. Der Grundsatz der regionalen und politischen Ausgewogenheit
ist zu beachten.

Das Nähere regelt die durch den Verwaltungsrat beschlossene Geschäftsordnung.

(2) Der Verwaltungsrat der EuRegio wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Präsident wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Präsidentschaft soll turnusgemäss aus einer anderen Region vorgeschlagen werden.

(4) Kandidaturen für das Amt des Präsidenten und der Vize-Präsidenten werden von den Regionen aufgestellt.

 
  Artikel 9: Kompetenzen und Arbeitsweise des Verwaltungsrates
  (1) Er beschließt über

    a) den Haushalts- und Stellenplanentwurf zur Vorlage an die Generalversammlung

    b) die Berufung und Entlassung des Geschäftsführers

    c) die Einrichtung und Verfahrensweise von Arbeitsgruppen

    d) die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung.

(2) Der Verwaltungsrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er ist auch einzuberufen, sobald mehr als drei Mitglieder des Verwaltungsrates dies schriftlich fordern. Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.


 
  Artikel 10: Geschäftsführung
  (1) Es wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Diese wird von einem Geschäftsführer geleitet. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung

(2) Der Präsident ist Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der weiteren Mitarbeiter der Vereinigung.

 
  Artikel 11: Arbeitsgruppen
  Der Verwaltungsrat kann Arbeitsgruppen für genau abgegrenzte Bereiche mit beratendem Charakter einrichten. Er legt deren Auftrag, die Dauer sowie die Zusammensetzung fest und beruft Mitglieder und Stellvertreter.

 
  Artikel 12: Geschäftsjahr
  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
  Artikel 13: Auflösung
  (1) Die Auflösung der EuRegio kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von zwei Monaten einberufenen Sitzung der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Die Liquidierung wird unter Aufsicht des amtsführenden Verwaltungsrates durchgeführt, ansonsten durch Liquidatoren, die durch die Generalversammlung bestimmt werden.

(3) Die verbleibenden Mittel werden nach Abgleichung der Passiva gemeinnützigen Zwecken im Gebiet der EuRegio zugeführt.

 
  Artikel 14
  Es gilt die französische Fassung dieser Satzung.