| STATUTEN | Präambel | Statuten | Artikel | |
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| Präambel | ||
| Die Verwirklichung der Europäischen Union
und der Abbau der Grenzen bieten den Grenzregionen besondere Chancen der
Entwicklung durch Zusammenarbeit. Nachbarn verschiedener Nationalitäten stellen sich neue Aufgaben. Für Bevölkerung und Wirtschaft entlang der Grenzen wird Europa auf direktem Wege spürbar. Deshalb sind Gebietskörperschaften der Grenzregionen in besonderer Weise zu grenzüberschreitender Zusammenarbeit berufen. Effektive und dauerhafte Zusammenarbeit bedarf der Institutionalisierung, der schrittweisen wachsenden Organisation. Die Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes bewahrt sie zugleich vor bürokratischer Überdimensionierung. Die Mitglieder der 1988 gebildeten grenzüberschreitenden kommunalen
Arbeitsgemeinschaft COMREGIO wollen ihre Zusammenarbeit festigen und verstärken.
Im Bewußtsein der aus der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
erwachsenden Vorteile beschließen sie die Bildung der EuRegio
SaarLorLux+
a.s.b.l. als gemeinnützigen Verein nach luxemburgischen Recht und
geben sich die nachfolgende Satzung: |
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| Statuten |
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Zwischen den Unterzeichneten: (1) Raymond Doerflinger (F), 160, rue de Pont-à-Mousson, (2) Dr. Jean Goedert (L), Administration Communale, (3) Franz-Josef Schumann (D), Mommstr. 25a, (5) die Gebietskörperschaften, die in der beigefügten Liste genannt sind und von allen anderen später dieser Satzung Beitretenden, wird mit
Datum vom 15. Februar 1995 eine gemeinnützige Vereinigung mit folgender
Satzung gegründet: |
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| Artikel 1: Bezeichnung, Sitz, Dauer |
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| Die so geschaffene Vereinigung trägt den
Namen EuRegio SaarLorLux+ a.s.b.l." und wird durch das modifizierte Gesetz vom 21. April 1928 über gemeinnützige Vereinigungen ebenso wie von den hier vorliegenden Statuten bestimmt. Ihr Hauptsitz befindet sich in der Stadt Luxemburg. Er kann durch einfache Entscheidung des Verwaltungrates an jeden anderen Ort des Großherzogtums verlegt werden. Die Vereinigung wird auf unbestimmte Zeit gegründet. |
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| Artikel 2: Gebiet |
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| Die EuRegio SaarLorLux+ a.s.b.l. , im Folgenden
EuRegio" genannt, umfaßt als Gebiete das Großherzogtum
Luxemburg, die Region Lothringen, das Saarland, Rheinland-Pfalz und
Wallonien (französische und deutschsprachige Gemeinschaft). |
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| Artikel 3: Ziele, Aufgaben |
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| (1) Die EuRegio fördert und koordiniert
die regionale grenzüberschreitende Zusammenarbeit ihrer Mitglieder,
in dem sie u.a.:
b) den Informationsaustausch über Planungen und Ergebnisse kommunaler Vorhaben fördert; c) grenzüberschreitende kommunale Interessen untersucht, formuliert und vertritt; d)die Gründung von Eurodistrikten in der Grenzregion unterstützt und begleitet; e) ihren Mitgliedern Beratungsdienste anbietet; f) die Trägerschaft von Projekten nach Maßgabe des Subsidiaritätsgrundsatzes übernimmt; g) mit Institutionen, die Verwaltungspersonal zur Vertiefung kommunaler grenzüberschreitender europäischer Kompetenz aus- und weiterbilden, kooperiert; h) grenzüberschreitende Gemeinsamkeiten stärker in das (2) Grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach Abs. 1 erstreckt sich auf alle Sachgebiete, die in die kommunale Zuständigkeit fallen, soweit nicht andere nationale und übergeordnete Kompetenzen dem entgegenstehen. (3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sucht die EuRegio eine vertrauensvolle
Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen und nicht-staatlichen,
regionalen, lokalen, grenzüberschreitenden und europäischen Stellen. In Erfüllung ihres Auftrages kann
die Vereinigung sich jeder nationalen oder internationalen Organisation
anschließen, die eine mit ihrer Satzung vereinbarte Zielsetzung
verfolgt. |
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| Artikel 4: Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft |
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(1) Der EuRegio können beitreten:
(2) Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwaltungsrat beenden. Die Mitgliedschaft kann durch die Generalversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aberkannt werden, wenn
b) das Mitglied ein Verhalten zeigt, das die Zielsetzungen der EuRegio in nachhaltiger Weise schädigt, c) das Mitglied bewußt und wiederholt gegen die Satzung verstößt.
(3) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruch
auf das Vermögen der Vereinigung und kann auch nicht die Rückerstattung
der gezahlten Mitgliedsbeiträge verlangen. |
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| Artikel 5: Mitgliedsbeitrag |
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| Der jährliche Beitrag der ordentlichen
und fördernden Mitglieder wird durch die Generalversammlung festgelegt
und darf 5000 € pro Vertreter nicht überschreiten. Er bemißt
sich für die ordentlichen Mitglieder nach der Zahl der Vertreter des
Mitglieds in der Generalversammlung von EuRegio (Art. 6, Abs. 2).
Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht. |
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| Artikel 6: Die Generalversammlung der EuRegio SaarLorLux+ |
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| (1) Die Generalversammlung ist oberstes Organ
der Vereinigung.
(2) Jedes Mitglied bestimmt seine Vertreter in der Generalversammlung gemäß den bei ihm geltenden Bestimmungen. Die Zahl der Vertreter ist folgendermaßen festgesetzt: a) bis zu 20.000 Einwohner besteht Anrecht auf einen Vertreter, b) jede weitere angefangene Zahl von 20.000 Einwohnern gibt Anrecht auf einen weiteren Vertreter, ohne dass die Zahl der Vertreter fünf überschreiten kann, c) ein kommunaler Spitzenverband oder ein vergleichbarer Zusammenschluß selbständiger Gebietskörperschaften kann zehn Vertreter benennen, d) im Falle, wo eine Region durch einen einzigen Spitzenverband vertreten ist, kann dieser zwanzig Vertreter benennen. Es wird dieselbe Zahl Stellvertreter benannt. Vertreter können Gewählte, Angestellte oder Beamte der Mitgliedskörperschaften sein. (3) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Stimmenübertragung an einen anwesenden Vertreter derselben Region ist zulässig. Jeder anwesende Vertreter kann nur eine Stimmenübertragung wahrnehmen. (4) Die Generalversammlung wird mindestens einmal jährlich im ersten Trimester mit einer Frist von 4 Wochen durch den Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Verwaltungsrat oder Präsident können jederzeit zu einer außerordentlichen Generalversammlung einladen. Sie muß auf schriftlichen Antrag von wenigsten einem Fünftel der Mitglieder innerhalb von 6 Wochen nach Antragstellung einberufen werden. (5) Die Generalversammlung tagt öffentlich. Sie ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder oder die Hälfte der Vertreter anwesend ist. Sie trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit (6) Wenn die Generalversammlung nicht beschlußfähig ist, kann eine zweite Versammlung zu einem späteren Datum einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder oder Vertreter beschlußfähig ist. Bei Satzungsänderungen wird in diesem Fall die Entscheidung zur Anerkennung dem Zivilgericht vorgelegt. (7) Ergebnisprotokolle werden den Vertretern der Generalversammlung zugesandt
und in der Geschäftsstelle in einem Protokollregister zur Einsichtnahme
gesammelt. Satzungsänderungen werden entsprechend den gesetzlichen
Regelungen veröffentlicht. Das gleiche gilt für Ernennung, Rücktritte
oder Ausschlüsse von Verwaltungsratsmitgliedern. |
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| Artikel 7: Aufgaben der Generalversammlung von EuRegio SaarLorLux+ |
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| (1) Die Generalversammlung ist für alle
Angelegenheiten der EuRegio zuständig soweit die Satzung nichts anderes
vorsieht.
(2) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten, die Vizepräsidenten, den Schatzmeister und die weiteren Verwaltungsratsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren. Der Grundsatz der regionalen und politischen Ausgewogenheit ist zu beachten. (3) In die Kompetenz der Generalversammlung fallen u.a.:
b) die Wahl des Verwaltungsrates, c) der Beschluß über den Haushalt, die Rechnungslegung und die Entlastung des Verwaltungsrates, d) die Festsetzung der Höhe des Beitrages der ordentlichen und fördernden Mitglieder, e) die jährliche Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, f) Satzungsänderungen, g) die Zulassung der neuen Mitglieder, h) die Auflösung der Vereinigung. |
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| Artikel 8: Zusammensetzung des Verwaltungsrates |
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| (1) Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat
verwaltet, der sich aus dem Präsidenten, bis zu vier Vizepräsidenten
und bis zu vierzehn weiteren Verwaltungsratsmitgliedern zusammensetzt. Der
Grundsatz der regionalen und politischen Ausgewogenheit ist zu beachten. Das Nähere regelt die durch den Verwaltungsrat beschlossene Geschäftsordnung. (2) Der Verwaltungsrat der EuRegio wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. (3) Der Präsident wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Präsidentschaft soll turnusgemäss aus einer anderen Region vorgeschlagen werden. (4) Kandidaturen für das Amt des Präsidenten und der Vize-Präsidenten
werden von den Regionen aufgestellt. |
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| Artikel 9: Kompetenzen und Arbeitsweise des Verwaltungsrates |
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| (1) Er beschließt über
b) die Berufung und Entlassung des Geschäftsführers c) die Einrichtung und Verfahrensweise von Arbeitsgruppen d) die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung. (2) Der Verwaltungsrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er ist auch einzuberufen, sobald mehr als drei Mitglieder des Verwaltungsrates dies schriftlich fordern. Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. |
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| Artikel 10: Geschäftsführung |
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| (1) Es wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
Diese wird von einem Geschäftsführer geleitet. Das Nähere
regelt die Geschäftsordnung
(2) Der Präsident ist Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers.
Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der weiteren Mitarbeiter
der Vereinigung. |
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| Artikel 11: Arbeitsgruppen |
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| Der Verwaltungsrat kann Arbeitsgruppen für
genau abgegrenzte Bereiche mit beratendem Charakter einrichten. Er legt
deren Auftrag, die Dauer sowie die Zusammensetzung fest und beruft Mitglieder
und Stellvertreter. |
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| Artikel 12: Geschäftsjahr |
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| Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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| Artikel 13: Auflösung |
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| (1) Die Auflösung der EuRegio kann nur
in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von zwei Monaten einberufenen Sitzung
der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Liquidierung wird unter Aufsicht des amtsführenden Verwaltungsrates durchgeführt, ansonsten durch Liquidatoren, die durch die Generalversammlung bestimmt werden. (3) Die verbleibenden Mittel werden nach Abgleichung der Passiva gemeinnützigen
Zwecken im Gebiet der EuRegio zugeführt. |
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| Artikel 14 |
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| Es gilt die französische Fassung dieser
Satzung. |
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